Seeschiffsregister

 In Allgemein

Was ist das Seeschiffsregister?

Das erste Schiffsregister wurde 1854 im Vereinigten Königreich eingeführt und danach von anderen europäischen Staaten übernommen. In Deutschland wurden seit 1866 die ersten Schiffsregister geführt. Der steigende Verkehr in der Seeschifffahrt hat dazu bewegt die ersten Register zu bilden, damit es eine bessere Übersicht gibt.

Das deutsche Schiffsregister ist ein öffentliches Register für Seeschiffe (Schiffsregister) welches beim Amtsgericht des Heimathafens geführt wird und zudem auch öffentlichen Glauben genießt. Es dient unter anderem zum Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der eingetragenen Schiffe. Der Heimathafen ist der Hafen, von wo aus das Seeschiff betrieben wird. Es ist unbedeutend, ob der Heimathafen regelmäßiger Startpunkt für Reisen des Schiffes ist.

Das Schiffsregister wird auch als das „Grundbuch“ für Seeschiffe, Binnenschiffe (Binnenschiffsregister) und Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister), ebenso auch als Verzeichnis aller Schiffe unter der Flagge des jeweiligen Staates zu bezeichnen. Das Schiffsregister und Binnenschiffsregister werden grundsätzlich voneinander getrennt geführt. Die Eintragung in ein deutsches Seeschiffsregister ist für Seeschiffe von deutschen Eigentümern ab 15 Metern Länge verpflichtend, kürzere Schiffe können auf Antrag trotzdem eingetragen werden.

Die Zertifikate werden bei der jeweiligen Behörde hinterlegt und sollten stets an Bord mitgeführt werden.

Es werden unter anderem der Name des Schiffes sowie die technischen Daten des Schiffs, Schiffshypotheken und der Eigentümer eingetragen. Über die Eintragung ins Schiffsregister wird eine Urkunde ausgestellt, bei Seeschiffen das Schiffszertifikat und bei Binnenschiffen der Schiffsbrief. Zuständig für das Seeschiffsregister ist das Amtsgericht des jeweiligen Heimathafens.

Zusätzlich zum Schiffszertifikat vergibt das Schiffsregister jedem eingetragenem Seeschiff ein individuelles Unterscheidungssignal. Hiermit wird ein Schiff eindeutig identifiziert; gleichzeitig dient es auch als Rufzeichen im Seefunkdienst. Ein deutsches Unterscheidungssignal besteht in der Regel aus Kombinationen von vier Buchstaben sowie gegebenenfalls mit einer zusätzlichen Ziffer. Bei Seeschiffen unter 15 Metern Rumpflänge, die nicht zwingend in einem Schiffsregister eingetragen werden müssen, besteht das Rufzeichen aus zwei Buchstaben und vier Ziffern.

Generell unterscheidet man zwischen den offenen und geschlossenen Registern. Die geschlossenen Register sind nur Reedern zugänglich, die ihren Hauptsitz auch in dem jeweiligen Staat haben.

Ein offenes Schiffsregister nimmt nicht nur die nationalen Schiffe sondern auch die Schiffe aus anderen Staaten auf, dies ermöglicht die Ausflaggung von Schiffen. Das bedeutet, die Nationalität der Eigentümer und die des Schiffes können sich unterscheiden. Zum Beispiel sind die Eigentümer des Schiffes aus England, aber das Schiff führt die Deutsche Flagge.
Ein geschlossenes Schiffsregister ist nur für Reedereien/Eigentümer einsehbar, wo das Schiff auch die Flagge des Staates trägt, in dem sich das Schiffsregister befindet.

Aus kostenintensiven Gründen nutzen deutsche Reeder die Gelegenheit, eigene Schiffe unter ausländischer Flagge, mit Eintragung in einem ausländischen Seeschiffsregister, fahren zu lassen. Im Seerechtsübereinkommen ist dargelegt, dass immer die Rechtsordnung des jeweiligen Flaggenstaates gilt. Bekannte Länder für eine Ausflaggung sind zum Beispiel Liberia, Panama oder Malta.

Welche Funktionen hat das Schiffsregister?

Das Schiffsregister dient folgenden Nachweisen:

– Identitätsangaben des Schiffes, z.B. Name und Größe
– Eigentumsverhältnisse
– Rechte von Dritten, z.B. Hypotheken
– Offenlegung der Nationalität des Eigners

Welche Voraussetzungen müssen für die Eintragung erfüllt werden?

Voraussetzung, damit eine Eintragung in das Seeschiffsregister erfolgt, ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Unter Umständen genügt zur Eintragung auch eine amtliche Vermessungsurkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde. Das Schiffszertifikat wird als Bestätigung der Eintragung übergeben und dient ebenfalls als Eigentumsnachweis. 

Es ist von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich, welche Details für die Schiffsregistrierung vorliegen müssen. Viele Schiffsregister haben bereits Mustervorlagen zum Eintragen vorliegen.

In der Regel müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

– Kopie des Handelsregisterauszugs
– Schiffsmessbrief
– Kopie des Kaufvertrages bei fahrenden Schiffen
– Kopie des Bauscheins der Werft bei einem Neubau
– Kopie des Personalausweises oder Reisepass des Geschäftsführer bzw. des Eigners des Schiffes
– Löschungsbescheinigung des vorherigen Flaggenregisters

Was ist der Unterschied zwischen dem Erst- und Zweitregister?

Das Seeschiffsregister wird umgangssprachlich auch als „Erstregister“ bezeichnet. Das Internationale Seeschifffahrtsregister „ISR“ wird als „Zweitregister“ bezeichnet. Es gibt bundesweit kein zusammenhängendes „Erstregister“, die einzelnen Seeschiffsregister werden von bestimmten Amtsgerichten, vor allem an der Küste, geführt. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Heimathafen eines Schiffes. Das Internationale Seeschifffahrtsregister ist hingegen ein einheitliches Verzeichnis und wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verwaltet.

Die Eintragung in das „Erstregister“ für Seeschiffe von deutschen Eigentümern, über 15 Metern Länge, ist verpflichtend. Die Eintragung in das „Zweitregister“ hingegen ist nicht verpflichtend. Das Eintragen in das Internationale Seeschifffahrtsregister bietet allerdings Vorteile. Es können dann auch ausländische Seeleute zu Heimatlohnbedingungen beschäftigt werden, auch wenn das Schiff die deutsche Bundesflagge führt. Die „non-EU Besatzung“ kann dann mit Verzicht auf die Rechte der deutschen Sozialversicherung abgerechnet werden. Hier werden bei der Knappschaft-Bahn-See entsprechende Anträge auf Rentenbefreiung gestellt. Für diese Besatzungsmitglieder zahlt der Arbeitgeber nur die Arbeitgeberkosten (U1, U2, Inso, Unfallversicherung).

Zusätzlich müssen die Kauffahrteischiffe im internationalen Seeverkehr im Sinne von § 5a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes eingesetzt werden.

Das Internationale Seeschifffahrtsregister ist nicht mit einem, beim Amtsgerichts geführten Seeschiffsregister vergleichbar. Es handelt sich hierbei um einen nicht öffentlichen Anhang zum Flaggenregister.

Welche kosten fallen für Schiffsregistereinträge an?

Die Gebühren werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Entscheidend ist der Wert, den der Gegenstand zur Zeit der Fälligkeit hat. Kostenschuldner ist immer der Antragsteller.

Was ist das Binnenschiffsregister?

In das Binnenschiffsregister werden Seeschiffe eingetragen, die mehrheitlich zur Schifffahrt auf  Binnengewässern dienen. Die Nationalität des Eigentümers ist nicht ausschlaggebend und es können folgende Schiffe eingetragen werden:

– Schiffe, die zum Transport von Gütern vorgesehen sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt
– Schiffe, die nicht zum Transport von Gütern vorgesehen sind, wenn die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter
– Tankschiffe, Schlepper, und Schubboote 

Im Gegensatz zum Schiffsregister ist bei einem Binnenschiff immer der Heimatortes einzutragen bzw. für die Eintragung ausschlaggebend.. Hier ist der Ort maßgeblich, von dem die Schifffahrt tatsächlich betrieben wird.

Wann ist eine Eintragung verpflichtend?

– Wenn das Schiff zum Transport von Gütern bestimmt ist
– Größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen
– Wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern vorgesehen ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt
– Wenn das Schiff ein Tankschiff, Schlepper oder Schubboot ist (hierbei ohne Rücksicht auf Tragfähigkeit oder Verdrängung)

Bei der Eintragung sind neben dem Eintragungsantrag, in der Regel, noch folgende Unterlagen einzureichen:

– Eichschein
– Auskunft zur Maschinenleistung
– Einigungserklärung
– Löschungsbescheinigung des vorherigen Registergerichts

Schiffsbauregister

Im Schiffsbauregister werden noch nicht fertig gestellte Schiffe eingetragen werden, die belastet oder zwangsversteigert werden sollen. Bei der Belastung des Schiffsbaus ist ein Notar notwendig. Es dient zur Sicherheit von Gläubigerinteressen. Im Gegensatz zum Binnenschiffsregister und Seeschiffsregister, kann das Schiffsbauregister nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse bekundet bzw. dargelegt wird.

Im Schiffsbauregister wird unter anderem der Name, Bauort und Werft des im Bau befindlichen Schiffes eingetragen. 

Die Schiffsbauregister werden ebenfalls bei den örtlichen Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht des Bauortes. Auch bei einer baulichen Verlegung, bleibt die Zuständigkeit bei dem zuerst eingetragenen Amtsgericht. 

Seeschiffsregister in Deutschland

  • Amtsgericht Charlottenburg
  • Amtsgericht Brake
  • Amtsgericht Bremen
  • Amtsgericht Cuxhaven
  • Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
  • Amtsgericht Emden
  • Amtsgericht Hamburg
  • Amtsgericht Kiel
  • Amtsgericht Mannheim
  • Amtsgericht Regensburg
  • Amtsgericht Rostock
  • Amtsgericht Saarbrücken
  • Amtsgericht Stade
  • Amtsgericht St. Goar
  • Amtsgericht Wiesbaden
  • Amtsgericht Wilhelmshaven
  • Amtsgericht Würzburg
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