Seemannskasse

 In Allgemein

Die Seemannskasse ist eine Pflichtversicherung, welche im Jahre 1974 von der See-BG (See-Berufsgenossenschaft) gegründet wurde und später, im Zuge des Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung, in die Deutsche Rentenversicherung (auch Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, kurz DRV KBS, genannt) integriert wurde. Bereits im Jahr 1970 waren ca. 56.441 Seeleute bei der See-BG versichert und es wurde immer deutlicher, dass es hierfür eine unterstützende, zusätzliche „Rentenerleichterung“ geben soll.

Die Rentenversicherung hat im April 2015 ihre gesetzlichen Vorschriften erweitert. Die Versicherungspflicht von Seeleuten wurde neu geregelt (§ 137b Abs. 2a und 2b SGB VI). Mit Inkrafttreten dieser Erweiterung wurde die Seemannskasse für die meisten Seeleute zugänglicher gemacht.

Die Seemannskasse ist ein spezieller sozialer Schutz für Seeleute und ergänzt somit das deutsche Sozialversicherungssystem, genau genommen die gesetzliche Rentenversicherung. Ziel ist es, ein früheres Ausscheiden aus der Seefahrt zu ermöglichen und den Seeleuten Sicherheit zu bieten. Der monatliche Beitrag wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeführt.

Die Seemannskasse hat es sich zur Aufgabe gemacht, Seeleuten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, einen Ausstieg aus der Seefahrt zu ermöglichen.

Wer ist in der Seemannskasse versichert?

Versichert sind automatisch alle Seeleute (auch Auszubildende) unter deutscher Flagge, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, auch deutsche Seeleute auf ausgeflaggten Schiffen (Ausstrahlungsversicherung / Antragspflichtversicherung). Ausgenommen hiervon sind geringfügig Beschäftigte.

Küstenfischer und Küstenschiffer sind ebenso versichert, wenn sie zur Besatzung des Fahrzeuges gehören. Auch Küstenfischer die ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, soweit sie ihre Beschäftigung nicht im Nebenerwerb ausüben, sind in der Seemannskasse versichert und haben einen Anspruch auf diese ergänzende Leistung.

Wer ist in der Seemannskasse nicht versichert?

– Binnenschiffer
– Berufs- und Zeitsoldaten der Marine
– geringfügig Beschäftigte
– Lotsen (Ausnahme Kanalsteuerer)
– deutsche Seeleute unter ausländische Flagge, die keine Ausstrahlungsversicherung oder Antragspflichtversicherung gestellt haben

Welche Leistungen und ergänzende Leistungen gibt es und welche Voraussetzungen müssen für den Antrag gegeben sein?

  1. Überbrückungsgeld

– Vollendung des 56. Lebensjahr
– Ausscheiden aus der Seefahrt
– kein Anspruch auf Rente
– besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
– Erfüllung der Wartezeit
– Antragstellung
– kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
– kein vorheriges Überbrückungsgeld auf Zei

  1. Überbrückungsgeld als Differenzbetrag

– Vollendung des 56. Lebensjahr
– Ausscheiden aus der Seefahrt
– kein Anspruch auf Rente
– besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
– Erfüllung der Wartezeit
– Antragstellung
– kein vorheriges Überbrückungsgeld auf Zeit

  1. Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich

– Vollendung des 56. Lebensjahr
– Ausscheiden aus der Seefahrt
– kein Anspruch auf Rente
– besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
– Erfüllung der Wartezeit
– Antragstellung
– kein vorheriges Überbrückungsgeld auf Zeit

  1. Überbrückungsgeld als einmaliger Abschlagsausgleich

– Ausscheiden aus der Seefahrt
– besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
– Erfüllung der Wartezeit
– Antragstellung
– kein vorheriges Überbrückungsgeld auf Zeit
– Anspruch auf lfd. Abschlagsausgleich

  1. Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

– Ausscheiden aus der Seefahrt
– besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
– Erfüllung der Wartezeit
– Antragstellung
– kein vorheriges Überbrückungsgeld auf Zeit

Erklärung der Voraussetzungen zum Erlangen der Seemannsrente aus der Seemannskasse

  1. Vollendung des 56. Lebensjahr

Die Leistung des Überbrückungsgeldes kann erst nach Vollendung des 56. Lebensjahr bezogen werden.

  1. Ausscheiden aus der Seefahrt

Sie müssen als erstes aus der deutschen oder ausländischen Seefahrt ausgeschieden sein, um Leistungen aus der Seemannskasse beziehen zu können. Maßgebend hierfür ist das Ende der letzten seemännischen Beschäftigung inklusive aller Urlaubsansprüche. Anschließende Zeiten aus Arbeitslosigkeit oder Krankheit haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Ausscheidens.
Wenn nach Beginn der Leistung eine erneute Beschäftigung in der Seefahrt aufgenommen wird, bleibt der Grundanspruch erhalten, dieser wird aber während der neuen seemännischen Beschäftigung nicht gezahlt.

3. kein Anspruch auf Rente

Eine Zahlung des Überbrückungsgeldes kann nur geleistet werden, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder auf eine Vollrente wegen Alters (auch mit Abschlägen) haben. Kommen Sie diesen Voraussetzungen für eine dieser Renten nach, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld, auch wenn keine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Altersvollrente beantragt wurden. Es wird allerdings eine gesonderte Prüfung vorgenommen, ob eine Abschlagszahlung gezahlt werden kann.

  1. besondere versicherungsrechtliche VorrausetzungenNach Vollendung des 37. Lebensjahr muss für mindestens 108 Monate eine seemännische Beschäftigung ausgeübt werden.
  2. Erfüllung der WartezeitDie Wartezeit ist erfüllt, wenn es anrechenbare Fahrtzeiten von 20 Jahren gibt, die im Sinne der Satzung der Seemannskasse genannt sind. Folgende Zeiten sind nicht anrechenbar:- freiwillige Versicherungszeiten (in der gesetzlichen Rentenversicherung)
    – Krankheitszeiten / Verletztengeld
    – Schulzeiten
    – Arbeitslosigkeit
    – Erziehungszeiten6. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Es darf kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Das Überbrückungsgeld kann auch nicht gezahlt werden, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, aber nicht beantragt wurde.

  3. Kein vorheriges Überbrückungsgeld auf ZeitEs können keine Leistungen gewährt werden, wenn es in der Vergangenheit bereits Zeiten mit Anspruch auf Überbrückungsgeld geben hat.

Höhe der Leistungen / Zahlungen / Wegfall von Leistungen

Die Berechnung erfolgt wie bei der Regelaltersrente, wenn diese zu dem Zeitpunkt des Antrags zu gewähren wäre. D.h. es wird der aktuelle Stand des Rentenkontos bei der Rentenversicherung abgefragt. Zurechnungszeiten und  Versorgungsausgleichwerden nicht berücksichtigt, ebenfalls werden keine Zeiten nach zwischen- und überstaatlichem Recht.
Die Leistungsberechnung erfolgt ausschließlich zum erstmaligen Beginn. Wenn also zuvor schon einmal Leistungen bezogen wurden, gibt es keine neue Berechnung der Leistung.

Damit eine Zahlung erfolgen kann müssen grundsätzliche alle Voraussetzungen erfüllt sein und der Antrag auf Leistungsbezug muss bei der Seemannskasse vorliegen.

Die Leistungen der Seemannskasse fallen weg, sobald die Altersvollrente oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung hinzu kommen. Gleiches gilt auch für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Hier ist aber zu beachten, wenn das Arbeitslosengeld I niedriger ausfällt als das bereits gezahlte Überbrückungsgeld, wird weiterhin ein Differenzbeitrag gezahlt.

Sobald es eine Änderung im Leben gibt, sind diese Unverzüglich der Seemannskasse mitzuteilen. Ggfs. muss dann eine neue Prüfung erfolgen.

Welche Rolle spielt die Krankenversicherung und Pflegeversicherung?

Grundsätzlichen unterliegen die Leistungen der Seemannskasse, da diese als Versorgungsbezug gelten, der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Entweder können die Leistungen an die Sozialversicherung direkt von der Seemannskasse einbehalten und abgeführt werden oder der Versicherte zahlt selbst.

Die Bewertung im Steuerrecht

Grundsätzlich sind das Überbrückungsgeld und alle weiteren, laufend gezahlten Leistungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachgelagert versteuert, d.h. die Leistung ist voll steuerpflichtig. Die Überbrückungsgelder aus der Seemannskasse werden nur mit dem Ertragsanteil versteuert. D.h. die Seemannsrente wird nicht voll versteuert, sondern lediglich mit einen gesetzlich festgelegtem Ertragsanteil, welcher sich nach dem Alter des Seemanns bei Inanspruchnahme richtet. Die Informationen, ob und wie hoch die Abgabe der Steuern ist, gibt es bei dem zuständigen Finanzamt.

Als Ausnahme gilt die Zahlung des Abschlagsausgleichs (Einmalzahlung). Diese Zahlung wird bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See ist allerdings jährlich dazu verpflichtet, eine entsprechende Meldung an die Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen abzugeben.

Als Träger der Seemannskasse benötigt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Steuer-ID für das so genannte „Rentenbezugsmitteilungsverfahren“. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Identifikationsnummer mitzuteilen.
Befreiung von der Beitragspflicht

Wenn ein Seemann die Voraussetzungen zur Aufnahme einer seemännischen Beschäftigung nicht mehr erfüllen kann, bis er Anspruch auf Überbrückungsgeld hat, kann ein Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt werden. Dieser Antrag muss innerhalb der ersten 2 Monate, nach Beginn der Beschäftigung, bei der Seemannskasse eingereicht werden. Wird der Antrag bewilligt, wird ab dem ersten Tag der Beschäftigung kein Beitrag für die Seemannskasse fällig. Wird der Antrag erst nach den 2 Monaten gestellt, beginnt die Beitragsfreiheit erst mit Eingang des Antrags bei der Seemannskasse.

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